Prüfungswesen
Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS). Wesentliche Bestimmungen werden nachfolgend dargestellt.
Bewertung der Prüfungsleistungen - § 9 FachV-Pol/VS
Die einzelnen Leistungen der Studierenden werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet.
sehr gut | 1 | eine besonders hervorragende Leistung | 14 bis 15 Punkte |
gut | 2 | eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft | 11 bis 13 Punkte |
befriedigend | 3 | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | 8 bis 10 Punkte |
ausreichend | 4 | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | 5 bis 7 Punkte |
mangelhaft | 5 | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | 2 bis 4 Punkte |
ungenügend | 6 | eine völlig unbrauchbare Leistung | 0 bis 1 Punkt |
Gesamtergebnisse sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Den errechneten Gesamtergebnissen entsprechen folgende Noten:
von | 13,50 | bis | 15,00 | = | sehr gut |
von | 11,00 | bis | 13,49 | = | gut |
von | 8,00 | bis | 10,99 | = | befriedigend |
von | 5,00 | bis | 7,99 | = | ausreichend |
von | 2,00 | bis | 4,99 | = | mangelhaft |
von | 0 | bis | 1,99 | = | ungenügend |