Fachbereich
Die Willensbildungs-, Entscheidungs- und Handlungszuständigkeiten für den Fachbereich sind nach dem Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföDG) der Fachbereichsleitung und der Fachbereichskonferenz zugeordnet.
Aufgaben von übergeordneter Bedeutung fallen in die Kompetenz des Präsidenten bzw. des Rats der HföD.